INFORMATIONEN FÜR ÄRZTE

an dieser Stelle finden behandelnde Haus- und Fachärzte alle notwendigen Informationen

Ergotherapie wird wie die Physiotherapie und die Logopädie von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen bzw. erstattet. Grundlage dafür ist die ausgefüllte Heilmittelverordnung 18 (Maßnahmen der Ergotherapie). Wichtige Regelungen der Heilmittelrichtlinien sind nachfolgend aufgeführt zu finden.

 

Nach den Heilmittelrichtlinien gibt es folgende Gründe für eine Therapieverordnung:

§ 3. Absatz 2 Heilmittel können zu Lasten der Krankenkasse nur verordnet werden, wenn sie notwendig sind, um

  • eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern
  • eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen
  • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken
  • Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern

Auf einer Verordnung muss folgendes notiert werden:

  • die Indikationsnummer (z.B. EN2)
  • die genaue Diagnose (z.B. Apoplex)
  • der ICD-10 Code (z.B. G 81.1)
  • die Leitsymptomatik (z.B. Einschränkung der Beweglichkeit des linken Armes, oder Hemiparese)
  • das Heilmittel (z.B. sensomtorisch-perzeptive Behandlung)

 

Änderungen ab 2017:

  • der Antrag auf langfristigen Heilmittelbedarf entfällt weitestgehend. Alle Diagnosen, die in der Diagnoseliste der KV stehen, sind automatisch Verordnungen außerhalb des Budgets.
  • es gibt die zusätzliche Möglichkeit, bei den Diagnosen, die nicht in der Diagnoseliste stehen, dass ein Patient weiterhin einen Antrag auf langfristigen Heilmittelbedarf stellt. Wird dieser Antrag von der Krankenkasse positiv beschieden, fällt die Verordnung auch nicht in das Heilmittelbudget des Arztes.
  • mit dem besonderen Verordnungsbedarf haben die Krankenkassen Möglichkeiten geschaffen und erweitert, dass Therapien nicht in das Heilmittelbudget des Arztes fallen. Die Diagnoselisten dafür finden sie bei den zuständigen KV.

 

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